Top Questions: GPKE-Prozesse
Häufig gestellte Fragen zu GPKE-Prozesse im deutschen Energiemarkt.
▶Welche Fristen gelten beim Lieferantenwechsel ohne Einzug?
Fristen beim Lieferantenwechsel ohne Einzug – Kurzübersicht
Rechtliche Grundlagen:
- EnWG § 20a, GPKE (Strom), GeLi Gas (Gas), BNetzA-Festlegungen (BK6-06-009 / BK7-16-142)
- UTILMD für Stammdatenkommunikation
Wichtigste Frist:
- 7 Werktage (WT) Vorlauf für An- und Abmeldung vor dem Wechseltermin.
- Beispiel: Wechsel am 15.06. → Anmeldung/Abmeldung bis 07.06. (7 WT vorher).
- Hinweis: Wochenenden/Feiertage zählen nicht.
Prozessablauf:
- LF neu meldet an (UTILMD, Z01) → 7 WT Frist.
- LF alt meldet ab (UTILMD, Z02) → 7 WT Frist.
- NB prüft und bestätigt (Status Z15) oder lehnt ab (Z16).
- Bei Fristverstoß korrigiert der NB das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung.
Praktische Hinweise:
- LF alt muss aktiv abmelden – sonst scheitert der Wechsel.
- Kundenkommunikation sicherstellen (Kunde muss ggf. beim LF alt kündigen).
- Gas vs. Strom: Prozesse ähnlich, aber GeLi Gas hat strengere Datenschutzregeln.
Typische Fehler:
- Zu spät gesendete Abmeldung → automatische Korrektur durch NB.
- Falsche Marktlokation → Ablehnung durch NB.
Empfehlung:
- Automatisierte Fristenüberwachung einrichten.
- Testumgebung für UTILMD-Nachrichten nutzen.
▶Was passiert bei konkurrierenden Lieferantenanmeldungen?
Konkurrierende Lieferantenanmeldungen – Kurzfassung
Auslöser:
- Mehrere Lieferanten melden dieselbe Marktlokation an (z. B. wegen fehlender Abmeldung des Altlieferanten, Doppelanmeldungen oder Fristverstößen).
Prozessablauf (GPKE/BNetzA):
- Netzbetreiber (NB) erkennt Konkurrenz bei Anmeldung des Neulieferanten (LFN).
- NB fordert Altlieferanten (LFA) zur Abmeldung auf (Frist: 4 Werktage nach LFN-Anmeldung).
- LFA muss innerhalb 3 Werktage antworten (Bestätigung, Ablehnung oder Schweigen = Ablehnung).
- Bei Bestätigung: NB bestätigt LFN-Anmeldung (Lieferbeginn frühestens 2 Werktage später).
- Bei Ablehnung/Schweigen: NB lehnt LFN-Anmeldung ab („Lieferantenkonkurrenz“).
- Belieferungslücke? → Grundversorger (GV) übernimmt automatisch (Frist: 5 Werktage).
Wichtige Fristen:
- LFA-Antwort: 3 Werktage
- NB-Entscheidung: 1 Werktag nach LFA-Antwort
- GV-Anmeldung bei Lücke: 5 Werktage
Praktische Hinweise:
- LFN: Vor Anmeldung prüfen, ob LFA bereits abgemeldet ist (WiM-Abfrage).
- LFA: Abmeldungsanfragen innerhalb 3 Werktage beantworten.
- NB: Bei Schweigen des LFA Anmeldung ablehnen.
- GV: Bei Lücke innerhalb 5 Werktage anmelden.
Rechtliche Grundlage: GPKE (Kapitel 3.3), EnWG (§ 41), BNetzA-Beschluss BK6-22-128.
▶Was ist eine Ersatzversorgung und wann greift sie?
Ersatzversorgung – Kurzfassung für die Praxis
Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) sichert die Strom- oder Gasversorgung, wenn ein Kunde ohne gültigen Liefervertrag Energie aus dem Netz bezieht – z. B. nach Insolvenz des Lieferanten, Kündigung ohne Folgelieferant oder Umzug ohne Vertragsabschluss.
Wesentliche Merkmale:
- Dauer: Maximal 3 Monate (automatischer Übergang in Grundversorgung, falls kein neuer Vertrag).
- Zuständiger Lieferant: Immer der örtliche Grundversorger (GV).
- Preis: Oft höher als Grundversorgung (Risikoaufschlag, aber an Börsenpreise gekoppelt).
- Vertrag: Entsteht automatisch durch Energieentnahme (konkludentes Handeln), keine Kündigung nötig.
Prozessablauf:
- Netzbetreiber (NB) erkennt fehlenden Liefervertrag → meldet MaLo via UTILMD Z36 an GV.
- GV bestätigt (UTILMD Z40) und informiert Kunden innerhalb von 2 Wochen über Konditionen.
- Nach 3 Monaten → automatischer Wechsel in Grundversorgung, falls kein neuer Lieferant.
- GV kann vorzeitig abmelden (UTILMD Z38), z. B. bei Zahlungsausfall.
Praktische Hinweise:
- NB: Tägliche Prüfung auf Lieferantenwechsel, keine manuelle Befristung der Ersatzversorgung (endet automatisch).
- GV: Automatisierte Kundeninformation, Fristenmanagement für 3-Monats-Übergang.
- LF: Schnelle Reaktion bei Insolvenzen von Mitbewerbern, um Kunden zu übernehmen.
Rechtliche Grundlage: § 38 EnWG, StromGVV/GasGVV, GPKE/GeLi Gas (UTILMD/MSCONS).
▶Wie funktioniert die Grundversorgung nach EnWG?
Grundversorgung nach EnWG – Kurzfassung
Die Grundversorgung (§ 36 EnWG) sichert Haushaltskunden Strom- und Gasversorgung zu allgemeinen Bedingungen, wenn kein individueller Liefervertrag besteht.
Wesentliche Punkte:
✅ Grundversorger ist das EVU mit den meisten Haushaltskunden im Netzgebiet – alle 3 Jahre neu festgelegt (Frist: 30.09. Meldung, 31.12. Entscheidung, 01.07. Übernahme). ✅ Pflichten des Grundversorgers:
- Belieferung jedes Haushaltskunden im Netzgebiet.
- Transparente Preise (6-Wochen-Frist bei Änderungen).
- Keine Mindestvertragslaufzeit, Kündigung jederzeit möglich. ✅ Ersatzversorgung (§ 38 EnWG):
- Temporäre Lösung (max. 3 Monate), wenn kein Liefervertrag besteht (z. B. nach Umzug oder Lieferanteninsolvenz).
- Höhere Preise möglich, aber transparent begründet.
Prozesse & Marktkommunikation:
🔹 Feststellung des Grundversorgers (UTILMD-Meldung an Regulierungsbehörde). 🔹 Kundenwechsel in Grundversorgung (UTILMD/GPKE, z. B. bei Umzug oder Lieferantenwechsel). 🔹 Abrechnung (SLP: Standardlastprofile, RLM: MSCONS-Messdaten).
Praktische Herausforderungen:
⚠ Datenqualität (korrekte Zählpunktzuordnung). ⚠ Preistransparenz (6-Wochen-Frist einhalten). ⚠ Automatisierung (EDIFACT-Nachrichten UTILMD/MSCONS).
Fazit: Die Grundversorgung ist ein gesetzlich verankertes Sicherheitsnetz mit klaren Prozessen. Netzbetreiber und Grundversorger müssen Fristen, Datenqualität und Marktkommunikation strikt einhalten.
▶Wie wird ein Auszug mit Lieferantenwechsel abgewickelt?
Auszug mit Lieferantenwechsel – Kurzfassung
Ein Auszug mit Lieferantenwechsel kombiniert die Abmeldung der alten Marktlokation mit der Anmeldung bei einem neuen Lieferanten an einer anderen Adresse.
Ablauf in Kürze:
- Kunde kündigt beim alten Lieferanten (mind. 6 Wochen vor Auszug).
- Alter Lieferant meldet ab (
UTILMD Z38) beim Netzbetreiber (3 Werktage Frist). - Netzbetreiber bestätigt Abmeldung (
UTILMD Z39, 2 Werktage Frist). - Kunde schließt neuen Vertrag und der neue Lieferant meldet an (
UTILMD Z36, 6 Wochen vor Lieferbeginn). - Neuer Netzbetreiber bestätigt Anmeldung (
UTILMD Z37, 2 Werktage Frist). - Zählerstände werden übermittelt (
MSCONS, 6 Wochen nach Auszug).
Wichtige Fristen:
- Abmeldung: 3 Werktage nach Kündigung
- Anmeldung: 6 Wochen vor Lieferbeginn (mind. 3 Werktage)
- Zählerstand: 6 Wochen nach Auszug
Besonderheiten:
- Ohne neuen Lieferanten → Ersatzversorgung (max. 3 Monate)
- Zählerwechsel → MSB informieren
- Streitfälle → Kontrollablesung oder BNetzA-Schlichtung
Praktischer Tipp: Kunden sollten Zählerstände dokumentieren und Fristen einhalten, um Probleme zu vermeiden.
▶Welche Rolle hat der Netzbetreiber beim Lieferantenwechsel?
Rolle des Netzbetreibers beim Lieferantenwechsel – Kurzfassung Der Netzbetreiber (NB) ist zentraler Koordinator beim Lieferantenwechsel (Lfw) und sorgt für einen reibungslosen, fristgerechten und regelkonformen Wechsel gemäß EnWG § 41, GPKE und WiM. #### Hauptaufgaben des Netzbetreibers: 1. Anmeldung prüfen (UTILMD 11005): - Frist: Spätestens 6 Wochen vor Wechsel (GPKE). - Prüfung: Technische Machbarkeit (Netzkapazität, Zählpunkt), Bilanzkreiszuordnung, Haushaltskunden-Status (§ 3 Nr. 22 EnWG). - Ablehnung bei Fehlern (UTILMD 11009). 2. Abmeldung beim alten Lieferanten (aLF) (UTILMD 11006): - Frist: Unverzüglich nach Anmeldung (§ 41 Abs. 2 EnWG). - Inhalt: MaLo-ID, Wechseltermin, Grund der Abmeldung. 3. Bestätigung an neuen Lieferanten (nLF) (UTILMD 11007): - Frist: Spätestens 3 Werktage nach Anmeldung (GPKE). 4. Wechselvollzug & Bilanzkreiszuordnung: - Physikalische Umstellung (keine Unterbrechung der Versorgung). - Bilanzielle Zuordnung zum Bilanzkreis des nLF. - Messwertübermittlung (MSCONS) an aLF (Schlussrechnung) und nLF (Neubelieferung). 5. Abschlussmeldung (UTILMD 11008): - Frist: Spätestens 10 Werktage nach Wechsel (GPKE). #### Besondere Fälle: - Haushaltskunden (§ 3 Nr. 22 EnWG): Erweiterte Informationspflichten (Grundversorgungshinweis). - Scheitern des Wechsels: Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) einleiten. - Netzbetreiberwechsel parallel: Koordination zwischen altem und neuem NB. #### Praktische Hinweise: - Automatisierung: EDIFACT-Schnittstellen (UTILMD, MSCONS) optimieren. - Fehlervermeidung: Vorabprüfung der MaLo-ID (BIS), Bilanzkreisermächtigung. - Dokumentation: Alle EDIFACT-Nachrichten…
▶Welche Daten werden bei der Bilanzkreisabrechnung ausgetauscht?
Daten bei der Bilanzkreisabrechnung (BKA) – Kurzfassung
Die Bilanzkreisabrechnung (BKA) gleicht Differenzen zwischen geplanten (Fahrpläne) und tatsächlichen (Messwerte) Energiemengen aus. Sie erfolgt nach MaBiS (Strom) und GeLi Gas mit EDIFACT-Nachrichten (MSCONS, UTILMD, INVOIC).
1. Wichtige Daten & Fristen
| Datenkategorie | Inhalt | Format | Fristen |
|---|---|---|---|
| Stammdaten | Bilanzkreis-ID, MaLo-ID, Zuordnung, Bilanzierungsmethode (RLM/SLP) | UTILMD | 1 WT vor Gültigkeit |
| Fahrpläne | Geplante 15-Minuten-Werte (Strom) / Tagesband (Gas) | MSCONS | 14:30 Uhr Vortag |
| Messwerte | Gemessene Lastgänge (RLM) / SLP-Prognosen | MSCONS | 12:00 Uhr (Strom) / 14:00 Uhr (Gas) Folgetag |
| Abrechnung | Differenzmengen, Ausgleichsenergiepreise, Mehr-/Mindermengen | INVOIC | 15. WT Folgemonat |
2. Prozessablauf
- Stammdatenpflege (UTILMD) – BKV meldet Bilanzkreiszuordnungen.
- Fahrplanmeldung (MSCONS) – BKV übermittelt geplante Mengen.
- Messwertübermittlung (MSCONS) – NB liefert tatsächliche Lastgänge.
- Abrechnung (INVOIC) – ÜNB/MGV berechnet Differenzen und Ausgleichsenergie.
3. Praxistipps
✅ Stammdaten prüfen – Fehler führen zu teuren Abrechnungsdifferenzen. ✅ Fahrpläne optimieren – Abweichungen verursachen hohe Ausgleichsenergiekosten. ✅ Messwerte pünktlich liefern – Verspätungen führen zu Schätzungen durch den ÜNB. ✅ Abrechnungen schnell prüfen – Reklamationsfrist: 5 Werktage.
Automatisierung (z. B. SAP IS-U, enersis) reduziert Fehler und spart Kosten.
▶Was ist der Mehr-Mindermengenausgleich?
Mehr-/Mindermengenausgleich (MMA) – Kurzfassung
Der Mehr-/Mindermengenausgleich (MMA) gleicht im deutschen Strommarkt Abweichungen zwischen prognostizierten und tatsächlichen Verbrauchsmengen bei SLP- und RLM-Kunden aus. Er dient der finanziellen Abrechnung zwischen Netzbetreibern (NB), Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) und Lieferanten.
Rechtliche Grundlagen
- § 12 StromNZV: NB muss SLP-Kunden bilanzieren und MMA abrechnen.
- § 13 EnWG: BKV haftet für Bilanzkreisabweichungen.
- MaBiS (Kap. 8.4): Regelt Jahresmehr-/Jahresmindermengen.
- GPKE/WiM: Definieren Prozesse für Stammdaten (UTILMD) und Messdaten (MSCONS).
Ablauf & Fristen
- Prognose (BKV/Lieferant) → Meldung an NB (bis 10. Werktag vor Liefermonat).
- Messung (NB/MSB) → Zählerstände bis 15. Werktag danach.
- Berechnung (NB) → MMA-Abrechnung bis 25. Werktag danach (UTILMD/MSCONS).
- Jahresabrechnung (SLP) → Bis 30. Juni Folgejahr.
Steuerliche Behandlung
- Seit 01.07.2018 umsatzsteuerpflichtig (19%) als Lieferung.
- Altfälle (vor 2018) können als „sonstige Leistung“ behandelt werden.
Praktische Hinweise
✅ Automatisierung (EDI-Software, MaBiS-Hub) reduziert Fehler. ✅ Datenqualität (Stammdaten, Zählerstände) prüfen. ✅ Fristen strikt einhalten (Kalender, Erinnerungen). ✅ Vertragliche Klarheit zur steuerlichen Behandlung.
Fazit: Der MMA ist ein komplexer, aber unverzichtbarer Prozess – Automatisierung und Compliance sind entscheidend.
▶Wie wird ein Gerätetausch beim Netzbetreiber angemeldet?
Kurzanleitung: Gerätetausch im deutschen Energiemarkt #### 1. Prozessablauf (Schritt für Schritt) 1. Anmeldung (MSB → NB) - Der Messstellenbetreiber (MSB) meldet den Gerätewechsel via EDIFACT (IFTSTA/REQOTE) oder manuell an. - Pflichtangaben: MeLo-ID, Zählpunkt, Gerätedaten (alt/neu), geplantes Tauschdatum, Grund (z. B. Eichfristablauf). 2. Prüfung & Bestätigung (NB) - Der Netzbetreiber (NB) prüft die Daten (Stammdaten, technische Machbarkeit, Fristen). - Rückmeldung: Bestätigung oder Ablehnung (mit Begründung) innerhalb von 3 Werktagen. 3. Physischer Tausch - MSB oder Dienstleister tauscht das Gerät, liest den Schlusszählerstand ab und dokumentiert den Anfangszählerstand des neuen Geräts. - Bei iMSys muss das Smart-Meter-Gateway (SMGW) korrekt angebunden werden. 4. Zählerstandsübermittlung (MSB → NB → LF) - Der MSB sendet die Zählerstände via MSCONS an den NB. - Der NB aktualisiert die Stammdaten (UTILMD) und informiert den Lieferanten (LF). 5. Abschluss - Der NB bestätigt den erfolgreichen Tausch via IFTSTA. #### 2. Wichtige Fristen (WiM-konform) | Schritt | Frist | Verantwortlich | |---------|-------|----------------| | Anmeldung | 10 Werktage vor Tausch | MSB | | Prüfung | 3 Werktage | NB | | Zählerstandsübermittlung | Unverzüglich nach Tausch | MSB | | Stammdatenaktualisierung | 1 Werktag nach Tausch | NB | #### 3. Praktische Hinweise ✅ Stammdaten vorab prüfen (MeLo-ID,…
▶Was ist bei einer Kündigung durch den Netzbetreiber zu beachten?
Kündigung durch den Netzbetreiber (NB) – Kurzfassung
Eine Kündigung durch den Netzbetreiber (NB) ist nur bei wichtigen Gründen zulässig, z. B. Stilllegung, Zahlungsverzug oder Vertragsverletzungen (§ 20, 24 EnWG). Haushaltskunden genießen besonderen Schutz (§ 41 EnWG): Vor einer Sperrung muss eine 4-Wochen-Frist eingehalten und über Hilfsangebote informiert werden.
Prozessablauf (GPKE/GeLi Gas)
- Abmeldung an den Lieferanten (LF) via UTILMD Z38 (mit korrektem Bilanzierungsende).
- LF bestätigt oder lehnt ab (Frist: 3 Werktage).
- Technische Umsetzung (Sperrung der Entnahmestelle).
- Information an den Kunden (bei Haushaltskunden schriftlich).
Besonderheiten
- Ersatzversorgung endet automatisch nach 3 Monaten (§ 38 EnWG) – keine Kündigung nötig.
- Stilllegung: NB meldet alle betroffenen LF ab und setzt die Marktlokation auf „stillgelegt“.
- Zahlungsverzug: NB muss den LF zunächst abmahnen (§ 25 StromNEV/GasNEV).
Praktische Hinweise
- Bilanzierungsende-Datum darf vom LF nicht geändert werden.
- Dokumentation aller Schritte ist entscheidend.
- Bei Ablehnung der Abmeldung: Nachbessern und neu senden.
Fazit: Eine Kündigung durch den NB erfordert rechtssicheres Handeln, korrekte Marktkommunikation und technische Umsetzung. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit der BNetzA oder dem BDEW.
▶Welche Unterschiede bestehen zwischen GPKE und WiM?
GPKE vs. WiM – Kurzfassung für die Praxis
GPKE regelt Lieferantenwechsel, Stammdaten und Abrechnung (z. B. An-/Abmeldung, Bilanzierung). Sie ist verbindlich für Lieferanten (LF) und Netzbetreiber (NB) und nutzt Formate wie UTILMD (Stammdaten) und MSCONS (Messwerte). Wichtige Fristen:
- 6 Wochen für An-/Abmeldung (sonst Lieferverzug oder Weiterbelieferung).
- 5 Werktage für Stammdatenänderungen (sonst falsche Rechnungen).
WiM steuert Messstellenbetrieb, Zählerwechsel und Messdaten (z. B. Smart-Meter-Rollout). Verantwortlich sind Messstellenbetreiber (MSB) und NB, mit Formaten wie COMDIS (MSB-Kommunikation). Wichtige Fristen:
- 3 Monate für MSB-Wechsel (sonst Ablehnung).
- 10 Werktage für Zählerwechsel (sonst Terminverschiebung).
Schnittstellen:
- MSCONS (Messwerte) wird in beiden genutzt – Fehler führen zu Bilanzkreisabweichungen.
- Zählerwechsel (WiM) muss dem Lieferanten (GPKE) gemeldet werden (sonst falsche Abrechnung).
Praktische Risiken:
- GPKE: Falsche Stammdaten → Regulierungsstrafen.
- WiM: Verspätete Messwerte → Abrechnungsfehler.
- Schnittstelle: Fehlende Abstimmung → Prozessabbrüche.
Fazit:
- GPKE = "Wer liefert wem Strom?" (Lieferantenprozesse).
- WiM = "Wie wird der Strom gemessen?" (Messwesen).
- Beide müssen reibungslos zusammenarbeiten – sonst drohen Kosten und Compliance-Probleme.
▶Wie werden iMS-Kunden in GPKE behandelt?
iMS-Kunden in GPKE – Kurzfassung für die Praxis 1. Rechtliche Grundlagen iMS-Kunden (intelligente Messsysteme) werden in den GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung) nach EnWG, MsbG, StromNZV und BNetzA-Festlegungen (BK6-22-024, BK6-24-174) behandelt. Wichtige Regelwerke: - UTILMD (Stammdaten: Zählpunkt, MSB, Steuerungsfähigkeit) - MSCONS (Messwerte: Lastgänge, Zählerstände, Steuerungsmeldungen) - WiM (Messstellenwechsel, iMS-Inbetriebnahme) - Universalbestellprozess (BK6-22-128) (Steuerung: Lastmanagement, Redispatch) 2. Zentrale Prozesse & Fristen | Prozess | Nachricht | Frist | Verantwortlich | |----------------------|---------------------|-------------------------|--------------------------| | Stammdaten | UTILMD 11010/11020 | Unverzüglich (1 WT) | Lieferant ↔ Netzbetreiber| | Messwerte | MSCONS 55001/55002 | Täglich (bis 6:00 Uhr) | MSB → Netzbetreiber → LF| | Steuerung | 70010–70040 | Unverzüglich (15 Min.) | Netzbetreiber ↔ MSB | | Lieferantenwechsel| UTILMD 11040 | 1 WT vor Wechsel | Neuer LF → Netzbetreiber | 3. Praktische Umsetzung - Stammdaten: Automatisierte Prüfung von iMS-Feldern (z. B. STEUERUNGSFÄHIGKEIT, GATEWAY-ADMINISTRATOR). - Messwerte: Echtzeitverarbeitung von 15-Minuten-Werten (MSCONS), Plausibilitätschecks, Fehleralarmierung. - Steuerung: SMGW muss CLS-Schnittstelle unterstützen; regelmäßige Tests (z. B. Lastabwurf). - Lieferantenwechsel: Übernahme historischer Messwerte, Prüfung von Steuerungsverträgen. 4. Typische Probleme & Lösungen | Problem | Lösung | |---------------------------|-------------------------------------| | SMGW nicht erreichbar | Redundante Kommunikation (LTE/PLC) | | Falsche Messwerte | Automatisierte Plausibilitätsprüfung| | Steuerung schlägt fehl | Regelmäßige Tests,…
▶Wie funktioniert die Zählernummer-Zuordnung im GPKE-Prozess?
Zählernummer-Zuordnung im GPKE-Prozess – Kurzfassung Die Zählernummer-Zuordnung ist ein zentraler GPKE-Prozess, der sicherstellt, dass Messstellen (Zähler) korrekt einem Lieferanten, Netzbetreiber und Kunden zugeordnet werden. Sie ist essenziell für Stammdatenkommunikation (UTILMD), Abrechnung (MSCONS) und Marktkommunikation (EDIFACT). #### Rechtliche Grundlagen - EnWG (§§ 20, 40, 41): Pflichten zur Datenbereitstellung und Messung. - GPKE (BK6-24-174): Definiert Prozessschritte (z. B. Lieferantenwechsel, Zählerwechsel). - UTILMD (EDIFACT-Nachrichten): - 5.1 (Stammdatenänderung) – Anmeldung/Zählerzuordnung. - 5.2 (Bestätigung) – Netzbetreiber bestätigt Zuordnung. - 5.3 (Ablehnung) – Bei Fehlern. - WiM (BK6-07-002): Regelt MSB-Wechsel und Zählerzuordnung. #### Prozessablauf (am Beispiel Lieferantenwechsel) 1. Anmeldung durch Lieferant (UTILMD 5.1) – Enthält Zählernummer, MaLo-ID, Lieferbeginn. - Frist: Spätestens 3 Werktage vor Lieferbeginn. 2. Prüfung durch Netzbetreiber – Existiert die Zählernummer? Stimmt die MaLo-ID? - Bestätigung (UTILMD 5.2) oder Ablehnung (UTILMD 5.3). - Frist: 1 Werktag nach Eingang. 3. Zuordnung zum Lieferanten – Netzbetreiber aktualisiert Stammdaten. 4. Information an MSB – Messstellenbetreiber erhält Zuordnungsdaten. 5. Messwertübermittlung (MSCONS) – MSB sendet Zählerstände an Lieferant. - Frist: Bis zum 5. Werktag des Folgemonats. #### Praktische Herausforderungen & Lösungen - Fehlerhafte Zählernummern → Automatisierte Plausibilitätsprüfung (z. B. Abgleich mit MaLo-ID). - Verzögerte Bestätigungen → Automatisierte Workflows (EDI-Gateways). - Doppelte Zuordnungen → Priorisierung nach Lieferbeginn (GPKE-Regel). -…
▶Was ist der Unterschied zwischen Anmeldung und Abmeldung im Netzzugang?
Anmeldung vs. Abmeldung im Netzzugang – Kurzfassung Anmeldung (Lieferbeginn): - Zweck: Ein neuer Lieferant (LFN) beantragt die Netznutzung für eine Marktlokation (z. B. bei Einzug oder Lieferantenwechsel). - Prozess: 1. LFN sendet UTILMD-Anmeldung an den Netzbetreiber (NB) mit MaLo-ID, Lieferbeginn, Bilanzkreis. 2. NB prüft und fordert ggf. Abmeldung beim alten Lieferanten (LFA) an. 3. LFA bestätigt Abmeldung (oder NB erzwingt sie nach Fristablauf). 4. NB bestätigt Lieferbeginn an LFN. - Fristen: Mind. 3 Werktage vor Lieferbeginn (kurzfristig), idealerweise 6 Wochen vorher. - Risiko: Bei Verzögerung fällt der Kunde in die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Abmeldung (Lieferende): - Zweck: Ein Lieferant (LFA) oder der NB beendet die Netznutzung (z. B. bei Auszug, Stilllegung oder Lieferantenwechsel). - Prozess: 1. LFA sendet UTILMD-Abmeldung an NB mit MaLo-ID, Lieferende, Grund. 2. NB bestätigt Abmeldung oder lehnt ab (z. B. bei falscher MaLo-ID). 3. Falls kein neuer Lieferant: Ersatzversorgung durch Grundversorger. 4. Bei Stilllegung: NB meldet an BKV/ÜNB/MaStR. - Fristen: Mind. 3 Werktage vor Lieferende, idealerweise 6 Wochen vorher. - Risiko: Bilanzierungslücken bei falschem Lieferende-Datum. Wichtigste Unterschiede: | Kriterium | Anmeldung | Abmeldung | |---------------------|----------------------------|----------------------------| | Auslöser | Kundenauftrag, Wechsel | Kündigung, Stilllegung | | Hauptakteur | Neuer Lieferant (LFN) | Alter Lieferant (LFA)…
▶Wie läuft die Ersatzbelieferung bei Insolvenz eines Lieferanten ab?
Ersatzbelieferung bei Lieferanteninsolvenz – Kurzfassung
Bei der Insolvenz eines Energieversorgers greift die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG: Der Grundversorger (GV) übernimmt für max. 3 Monate die Belieferung betroffener Kunden. Der Insolvenzverwalter entscheidet innerhalb von 2–3 Wochen, ob er Lieferverträge fortsetzt oder ablehnt – meist lehnt er ab.
Ablauf:
- Insolvenzmeldung → Netzbetreiber (NB) prüft betroffene Marktlokationen.
- UTILMD "Z36" → NB meldet Ersatzversorgung an GV.
- GV informiert Kunden (innerhalb 2 Wochen) über Wechseloptionen.
- Kunde wechselt oder bleibt in Ersatzversorgung (max. 3 Monate).
- Nach 3 Monaten → Automatischer Übergang in Grundversorgung (§ 36 EnWG).
Praktische Herausforderungen:
- Fehlende Zählerstände → NB muss letzte Werte oder Schätzungen nutzen.
- Doppelte Meldungen → Koordination zwischen Insolvenzverwalter und NB.
- Kundenkommunikation → Mehrfachhinweise auf Wechselmöglichkeiten.
Fristen:
- 3 Werktage für NB zur Zuordnung der Marktlokationen.
- 2 Wochen für GV zur Kundeninformation.
- 3 Monate maximale Ersatzversorgungsdauer.
Rechtsgrundlagen:
- § 38 EnWG (Ersatzversorgung), § 105 InsO (Insolvenzrecht)
- GPKE/GeLi Gas (Marktkommunikation), UTILMD (Stammdatenmeldungen)
Praxistipp: Automatisierte Prozesse und klare Kommunikation beschleunigen die Abwicklung.
▶Was ist eine synthetische Lastgangmessung?
Synthetische Lastgangmessung – Kurzfassung
Die synthetische Lastgangmessung ist ein Ersatzverfahren für die viertelstündliche RLM-Messung bei Strom- und Gaskunden, die kein eigenes Lastprofil haben. Stattdessen wird der Verbrauch anhand standardisierter Profile (z. B. H0 für Haushalte, G6 für Gewerbe) oder skalierter Messreihen modelliert.
Anwendung:
- Haushaltskunden & Kleingewerbe (SLP-Kunden) mit Jahresverbrauch unter 100.000 kWh (Strom) bzw. 1,5 Mio. kWh (Gas).
- Nicht zulässig bei:
- Prosumern (gleichzeitige Einspeisung & Verbrauch, z. B. PV-Anlagen mit Eigenverbrauch).
- Intelligenten Messsystemen (iMSys) oder unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen).
Rechtliche Grundlagen:
- § 12 StromNZV / § 5 GasNZV (Zulässigkeit von SLP).
- BNetzA-Festlegungen (GPKE, WiM) für Marktkommunikation (UTILMD, MSCONS).
- VDE-AR-N 4400 (Strom) / DVGW G 685 (Gas) für technische Umsetzung.
Praktische Hinweise:
- Datenübermittlung erfolgt monatlich via MSCONS.
- Abrechnung basiert auf Jahresverbrauch, nicht auf Viertelstundenwerten.
- Smart Meter-Rollout führt schrittweise zur Abschaffung synthetischer Profile.
Empfehlung:
- Prosumer & E-Mobilität frühzeitig auf RLM oder iMSys umstellen.
- Datenqualität in UTILMD/MSCONS prüfen, um Abrechnungsfehler zu vermeiden.
▶Was ist bei Umzug innerhalb des Netzgebietes zu beachten?
Umzug innerhalb des Netzgebiets – Kurzfassung
Ein Umzug innerhalb desselben Netzgebiets erfordert Stammdatenaktualisierungen, aber keinen Netzbetreiberwechsel. Wichtig sind:
1. Rechtliche Grundlagen
- EnWG (§§ 40–42), StromNZV, NAV
- GPKE (Lieferantenwechsel), WiM (Messwesen), UTILMD (Stammdaten), MSCONS (Messwerte)
- TAB (technische Anschlussbedingungen)
2. Prozessablauf
- Kunde meldet Umzug (mind. 4–6 Wochen vorher) an Lieferant und Netzbetreiber.
- Lieferant aktualisiert Stammdaten (UTILMD) und meldet ggf. neuen Liefervertrag an.
- Netzbetreiber prüft/aktualisiert Stammdaten (MaLo-ID, Adresse, Zählpunkt).
- MSB passt Messinfrastruktur an (Zählerstandort, Gerätewechsel, iMS/mME-Pflicht).
- Abrechnung erfolgt separat (Zählerstände via MSCONS, Bilanzierungsbeginn = Umzugstag).
3. Fristen
- Stammdatenmeldung (UTILMD): 3 Werktage vor Umzug
- Zählerstandsmeldung (MSCONS): 10 Werktage nach Umzug
- Bilanzierungsbeginn: Umzugstag (00:00 Uhr)
4. Praxistipps
- Frühzeitig kommunizieren (Kunde → Lieferant → Netzbetreiber → MSB).
- Zählerstand am Umzugstag notieren (vermeidet Schätzungen).
- MaLo-ID prüfen (ggf. beim Netzbetreiber anfragen).
- Grundversorgung vermeiden (rechtzeitig neuen Liefervertrag abschließen).
5. Typische Fehler
- Zu späte Meldung → Grundversorgung greift.
- Falsche MaLo-ID → Stammdatenänderung scheitert.
- Zählerstand nicht gemeldet → geschätzte Abrechnung.
Fazit: Ein strukturierter Ablauf mit Einhaltung der Fristen sichert eine reibungslose Abwicklung.
▶Welche Sonderfälle gibt es beim Lieferantenwechsel?
Sonderfälle beim Lieferantenwechsel – Kurzfassung Der Lieferantenwechsel folgt standardisiert der GPKE/GeLi Gas mit 7 Werktagen Vorlauf für die Anmeldung (UTILMD Z35) und 3 Werktagen für die Abmeldebestätigung (UTILMD Z34). Doch es gibt kritische Sonderfälle: 1. Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) - Keine Kündigung nötig – endet automatisch nach 3 Monaten. - Neuer Lieferant meldet an, Netzbetreiber (NB) bestätigt innerhalb 3 WT. - Achtung: Keine Belieferungslücke – Grundversorger übernimmt ggf. temporär. 2. Grundversorgung (§ 36 EnWG) - Kunde muss kündigen (1 Monat Frist zum Monatsende). - NB prüft Kündigung und bestätigt Anmeldung des neuen Lieferanten. 3. Umzug (Einzug/Auszug) - Einzug: Neuer Lieferant meldet an (UTILMD Z35 mit "Z36 – Ein-/Auszug"). - Auszug: Alter Lieferant meldet ab (UTILMD Z34), Zählerstand erforderlich (MSCONS). - Leerstand? Keine automatische Grundversorgung – Kunde muss aktiv wechseln. 4. Stilllegung/Sperrung - NB sperrt Marktlokation (z. B. bei Zahlungsrückstand) und meldet ab (UTILMD Z34 mit "Z37"). - Keine Grundversorgung – Kunde muss neuen Lieferanten suchen. 5. Belieferungslücken - Fristen nicht eingehalten? Grundversorger springt ein. - Mehrfachanmeldungen? Erste gültige Anmeldung wird bestätigt, spätere abgelehnt. 6. RLM-Kunden & Einspeiser - RLM: Bilanzkreisverantwortung und Messwerte (MSCONS) müssen nahtlos übergeben werden. - Einspeiser (EEG): Anmeldung muss Einspeisekennzeichen enthalten. ### Praxistipps ✅ Fristen einhalten…
▶Wie wird die Marktraumumstellung (von Strom zu Gas oder umgekehrt) behandelt?
Marktraumumstellung (L-Gas → H-Gas) – Kurzübersicht
Die L-Gas-zu-H-Gas-Umstellung ist ein zentrales Infrastrukturprojekt, das Fernleitungsnetzbetreiber (FNB), Verteilnetzbetreiber (VNB), Lieferanten und Messstellenbetreiber (MSB) koordinieren müssen.
1. Rechtliche Grundlagen
- § 19a EnWG: FNB koordinieren die Umstellung, Kosten werden über Netzentgelte umgelegt.
- GasNZV: FNB legen Umstellungspläne vor, VNB unterstützen bei Netzumbauten.
- DVGW G 680: Definiert Geräteanpassungen (Düsen, Ventile).
- UTILMD/MSCONS: Stammdaten- und Messwertanpassungen für Brennwertänderungen.
2. Ablauf in 3 Phasen
- Planung (3–5 Jahre vorher)
- Umstellungsgebiete festlegen, Netzumbau planen.
- Geräteerfassung (automatisch/manuell umstellbar, nicht anpassbare Geräte ersetzen).
- Umstellung (6–12 Monate vorher bis 1 Monat nachher)
- Netzspülung, Druckanpassung, Geräteanpassung.
- Bilanzkreis- und Abrechnungssysteme aktualisieren (neue Brennwerte!).
- Nachbereitung (1–6 Monate nachher)
- Qualitätskontrolle, Abrechnungsanpassung, Kundenkommunikation.
3. Praktische Herausforderungen
- Geräteerfassung: Vor-Ort-Begehungen nötig.
- Bilanzkreisabrechnung: Brennwertänderungen in Systemen hinterlegen.
- Kundenkommunikation: Transparenz über Änderungen und Fördermöglichkeiten.
4. Fristen & Verantwortlichkeiten
- FNB: Koordination, Netzumbau, BNetzA-Meldungen.
- VNB: Hausanschlussprüfung, Geräteerfassung.
- MSB: Messdatenanpassung (MSCONS).
- Lieferanten: Rechnungsanpassung (neue Brennwerte).
Erfolgsfaktoren: Frühzeitige Planung, Datenpflege, enge Abstimmung aller Beteiligten. Die Umstellung läuft bis 2030.