📚 Supplier Switch (Lieferantenwechsel)

Top Questions: GPKE-Prozesse

Häufig gestellte Fragen zu GPKE-Prozesse im deutschen Energiemarkt.

#GPKE-Prozesse#FAQ#Energiewirtschaft#MaKo
📖 19 Fragen✍️ Veröffentlicht: 17.1.2026
Welche Fristen gelten beim Lieferantenwechsel ohne Einzug?

Fristen beim Lieferantenwechsel ohne Einzug – Kurzübersicht

Rechtliche Grundlagen:

  • EnWG § 20a, GPKE (Strom), GeLi Gas (Gas), BNetzA-Festlegungen (BK6-06-009 / BK7-16-142)
  • UTILMD für Stammdatenkommunikation

Wichtigste Frist:

  • 7 Werktage (WT) Vorlauf für An- und Abmeldung vor dem Wechseltermin.
    • Beispiel: Wechsel am 15.06. → Anmeldung/Abmeldung bis 07.06. (7 WT vorher).
    • Hinweis: Wochenenden/Feiertage zählen nicht.

Prozessablauf:

  1. LF neu meldet an (UTILMD, Z01) → 7 WT Frist.
  2. LF alt meldet ab (UTILMD, Z02) → 7 WT Frist.
  3. NB prüft und bestätigt (Status Z15) oder lehnt ab (Z16).
  4. Bei Fristverstoß korrigiert der NB das Abmeldedatum auf den Vortag der Anmeldung.

Praktische Hinweise:

  • LF alt muss aktiv abmelden – sonst scheitert der Wechsel.
  • Kundenkommunikation sicherstellen (Kunde muss ggf. beim LF alt kündigen).
  • Gas vs. Strom: Prozesse ähnlich, aber GeLi Gas hat strengere Datenschutzregeln.

Typische Fehler:

  • Zu spät gesendete Abmeldung → automatische Korrektur durch NB.
  • Falsche Marktlokation → Ablehnung durch NB.

Empfehlung:

  • Automatisierte Fristenüberwachung einrichten.
  • Testumgebung für UTILMD-Nachrichten nutzen.
📊 169 Wörter
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Detaillierte FAQ-Antwort(1067 Wörter)
Was passiert bei konkurrierenden Lieferantenanmeldungen?

Konkurrierende Lieferantenanmeldungen – Kurzfassung

Auslöser:

  • Mehrere Lieferanten melden dieselbe Marktlokation an (z. B. wegen fehlender Abmeldung des Altlieferanten, Doppelanmeldungen oder Fristverstößen).

Prozessablauf (GPKE/BNetzA):

  1. Netzbetreiber (NB) erkennt Konkurrenz bei Anmeldung des Neulieferanten (LFN).
  2. NB fordert Altlieferanten (LFA) zur Abmeldung auf (Frist: 4 Werktage nach LFN-Anmeldung).
  3. LFA muss innerhalb 3 Werktage antworten (Bestätigung, Ablehnung oder Schweigen = Ablehnung).
    • Bei Bestätigung: NB bestätigt LFN-Anmeldung (Lieferbeginn frühestens 2 Werktage später).
    • Bei Ablehnung/Schweigen: NB lehnt LFN-Anmeldung ab („Lieferantenkonkurrenz“).
  4. Belieferungslücke? → Grundversorger (GV) übernimmt automatisch (Frist: 5 Werktage).

Wichtige Fristen:

  • LFA-Antwort: 3 Werktage
  • NB-Entscheidung: 1 Werktag nach LFA-Antwort
  • GV-Anmeldung bei Lücke: 5 Werktage

Praktische Hinweise:

  • LFN: Vor Anmeldung prüfen, ob LFA bereits abgemeldet ist (WiM-Abfrage).
  • LFA: Abmeldungsanfragen innerhalb 3 Werktage beantworten.
  • NB: Bei Schweigen des LFA Anmeldung ablehnen.
  • GV: Bei Lücke innerhalb 5 Werktage anmelden.

Rechtliche Grundlage: GPKE (Kapitel 3.3), EnWG (§ 41), BNetzA-Beschluss BK6-22-128.

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Detaillierte FAQ-Antwort(1312 Wörter)
Was ist eine Ersatzversorgung und wann greift sie?

Ersatzversorgung – Kurzfassung für die Praxis

Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) sichert die Strom- oder Gasversorgung, wenn ein Kunde ohne gültigen Liefervertrag Energie aus dem Netz bezieht – z. B. nach Insolvenz des Lieferanten, Kündigung ohne Folgelieferant oder Umzug ohne Vertragsabschluss.

Wesentliche Merkmale:

  • Dauer: Maximal 3 Monate (automatischer Übergang in Grundversorgung, falls kein neuer Vertrag).
  • Zuständiger Lieferant: Immer der örtliche Grundversorger (GV).
  • Preis: Oft höher als Grundversorgung (Risikoaufschlag, aber an Börsenpreise gekoppelt).
  • Vertrag: Entsteht automatisch durch Energieentnahme (konkludentes Handeln), keine Kündigung nötig.

Prozessablauf:

  1. Netzbetreiber (NB) erkennt fehlenden Liefervertrag → meldet MaLo via UTILMD Z36 an GV.
  2. GV bestätigt (UTILMD Z40) und informiert Kunden innerhalb von 2 Wochen über Konditionen.
  3. Nach 3 Monaten → automatischer Wechsel in Grundversorgung, falls kein neuer Lieferant.
  4. GV kann vorzeitig abmelden (UTILMD Z38), z. B. bei Zahlungsausfall.

Praktische Hinweise:

  • NB: Tägliche Prüfung auf Lieferantenwechsel, keine manuelle Befristung der Ersatzversorgung (endet automatisch).
  • GV: Automatisierte Kundeninformation, Fristenmanagement für 3-Monats-Übergang.
  • LF: Schnelle Reaktion bei Insolvenzen von Mitbewerbern, um Kunden zu übernehmen.

Rechtliche Grundlage: § 38 EnWG, StromGVV/GasGVV, GPKE/GeLi Gas (UTILMD/MSCONS).

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Detaillierte FAQ-Antwort(1691 Wörter)
Wie funktioniert die Grundversorgung nach EnWG?

Grundversorgung nach EnWG – Kurzfassung

Die Grundversorgung (§ 36 EnWG) sichert Haushaltskunden Strom- und Gasversorgung zu allgemeinen Bedingungen, wenn kein individueller Liefervertrag besteht.

Wesentliche Punkte:

Grundversorger ist das EVU mit den meisten Haushaltskunden im Netzgebiet – alle 3 Jahre neu festgelegt (Frist: 30.09. Meldung, 31.12. Entscheidung, 01.07. Übernahme). ✅ Pflichten des Grundversorgers:

  • Belieferung jedes Haushaltskunden im Netzgebiet.
  • Transparente Preise (6-Wochen-Frist bei Änderungen).
  • Keine Mindestvertragslaufzeit, Kündigung jederzeit möglich. ✅ Ersatzversorgung (§ 38 EnWG):
  • Temporäre Lösung (max. 3 Monate), wenn kein Liefervertrag besteht (z. B. nach Umzug oder Lieferanteninsolvenz).
  • Höhere Preise möglich, aber transparent begründet.

Prozesse & Marktkommunikation:

🔹 Feststellung des Grundversorgers (UTILMD-Meldung an Regulierungsbehörde). 🔹 Kundenwechsel in Grundversorgung (UTILMD/GPKE, z. B. bei Umzug oder Lieferantenwechsel). 🔹 Abrechnung (SLP: Standardlastprofile, RLM: MSCONS-Messdaten).

Praktische Herausforderungen:

Datenqualität (korrekte Zählpunktzuordnung). ⚠ Preistransparenz (6-Wochen-Frist einhalten). ⚠ Automatisierung (EDIFACT-Nachrichten UTILMD/MSCONS).

Fazit: Die Grundversorgung ist ein gesetzlich verankertes Sicherheitsnetz mit klaren Prozessen. Netzbetreiber und Grundversorger müssen Fristen, Datenqualität und Marktkommunikation strikt einhalten.

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Detaillierte FAQ-Antwort(1298 Wörter)
Wie wird ein Auszug mit Lieferantenwechsel abgewickelt?

Auszug mit Lieferantenwechsel – Kurzfassung

Ein Auszug mit Lieferantenwechsel kombiniert die Abmeldung der alten Marktlokation mit der Anmeldung bei einem neuen Lieferanten an einer anderen Adresse.

Ablauf in Kürze:

  1. Kunde kündigt beim alten Lieferanten (mind. 6 Wochen vor Auszug).
  2. Alter Lieferant meldet ab (UTILMD Z38) beim Netzbetreiber (3 Werktage Frist).
  3. Netzbetreiber bestätigt Abmeldung (UTILMD Z39, 2 Werktage Frist).
  4. Kunde schließt neuen Vertrag und der neue Lieferant meldet an (UTILMD Z36, 6 Wochen vor Lieferbeginn).
  5. Neuer Netzbetreiber bestätigt Anmeldung (UTILMD Z37, 2 Werktage Frist).
  6. Zählerstände werden übermittelt (MSCONS, 6 Wochen nach Auszug).

Wichtige Fristen:

  • Abmeldung: 3 Werktage nach Kündigung
  • Anmeldung: 6 Wochen vor Lieferbeginn (mind. 3 Werktage)
  • Zählerstand: 6 Wochen nach Auszug

Besonderheiten:

  • Ohne neuen LieferantenErsatzversorgung (max. 3 Monate)
  • Zählerwechsel → MSB informieren
  • Streitfälle → Kontrollablesung oder BNetzA-Schlichtung

Praktischer Tipp: Kunden sollten Zählerstände dokumentieren und Fristen einhalten, um Probleme zu vermeiden.

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Detaillierte FAQ-Antwort(1615 Wörter)
Welche Rolle hat der Netzbetreiber beim Lieferantenwechsel?

Rolle des Netzbetreibers beim Lieferantenwechsel – Kurzfassung Der Netzbetreiber (NB) ist zentraler Koordinator beim Lieferantenwechsel (Lfw) und sorgt für einen reibungslosen, fristgerechten und regelkonformen Wechsel gemäß EnWG § 41, GPKE und WiM. #### Hauptaufgaben des Netzbetreibers: 1. Anmeldung prüfen (UTILMD 11005): - Frist: Spätestens 6 Wochen vor Wechsel (GPKE). - Prüfung: Technische Machbarkeit (Netzkapazität, Zählpunkt), Bilanzkreiszuordnung, Haushaltskunden-Status (§ 3 Nr. 22 EnWG). - Ablehnung bei Fehlern (UTILMD 11009). 2. Abmeldung beim alten Lieferanten (aLF) (UTILMD 11006): - Frist: Unverzüglich nach Anmeldung (§ 41 Abs. 2 EnWG). - Inhalt: MaLo-ID, Wechseltermin, Grund der Abmeldung. 3. Bestätigung an neuen Lieferanten (nLF) (UTILMD 11007): - Frist: Spätestens 3 Werktage nach Anmeldung (GPKE). 4. Wechselvollzug & Bilanzkreiszuordnung: - Physikalische Umstellung (keine Unterbrechung der Versorgung). - Bilanzielle Zuordnung zum Bilanzkreis des nLF. - Messwertübermittlung (MSCONS) an aLF (Schlussrechnung) und nLF (Neubelieferung). 5. Abschlussmeldung (UTILMD 11008): - Frist: Spätestens 10 Werktage nach Wechsel (GPKE). #### Besondere Fälle: - Haushaltskunden (§ 3 Nr. 22 EnWG): Erweiterte Informationspflichten (Grundversorgungshinweis). - Scheitern des Wechsels: Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) einleiten. - Netzbetreiberwechsel parallel: Koordination zwischen altem und neuem NB. #### Praktische Hinweise: - Automatisierung: EDIFACT-Schnittstellen (UTILMD, MSCONS) optimieren. - Fehlervermeidung: Vorabprüfung der MaLo-ID (BIS), Bilanzkreisermächtigung. - Dokumentation: Alle EDIFACT-Nachrichten…

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Detaillierte FAQ-Antwort(1496 Wörter)
Welche Daten werden bei der Bilanzkreisabrechnung ausgetauscht?

Daten bei der Bilanzkreisabrechnung (BKA) – Kurzfassung

Die Bilanzkreisabrechnung (BKA) gleicht Differenzen zwischen geplanten (Fahrpläne) und tatsächlichen (Messwerte) Energiemengen aus. Sie erfolgt nach MaBiS (Strom) und GeLi Gas mit EDIFACT-Nachrichten (MSCONS, UTILMD, INVOIC).

1. Wichtige Daten & Fristen

DatenkategorieInhaltFormatFristen
StammdatenBilanzkreis-ID, MaLo-ID, Zuordnung, Bilanzierungsmethode (RLM/SLP)UTILMD1 WT vor Gültigkeit
FahrpläneGeplante 15-Minuten-Werte (Strom) / Tagesband (Gas)MSCONS14:30 Uhr Vortag
MesswerteGemessene Lastgänge (RLM) / SLP-PrognosenMSCONS12:00 Uhr (Strom) / 14:00 Uhr (Gas) Folgetag
AbrechnungDifferenzmengen, Ausgleichsenergiepreise, Mehr-/MindermengenINVOIC15. WT Folgemonat

2. Prozessablauf

  1. Stammdatenpflege (UTILMD) – BKV meldet Bilanzkreiszuordnungen.
  2. Fahrplanmeldung (MSCONS) – BKV übermittelt geplante Mengen.
  3. Messwertübermittlung (MSCONS) – NB liefert tatsächliche Lastgänge.
  4. Abrechnung (INVOIC) – ÜNB/MGV berechnet Differenzen und Ausgleichsenergie.

3. Praxistipps

Stammdaten prüfen – Fehler führen zu teuren Abrechnungsdifferenzen. ✅ Fahrpläne optimieren – Abweichungen verursachen hohe Ausgleichsenergiekosten. ✅ Messwerte pünktlich liefern – Verspätungen führen zu Schätzungen durch den ÜNB. ✅ Abrechnungen schnell prüfen – Reklamationsfrist: 5 Werktage.

Automatisierung (z. B. SAP IS-U, enersis) reduziert Fehler und spart Kosten.

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Detaillierte FAQ-Antwort(1138 Wörter)
Was ist der Mehr-Mindermengenausgleich?

Mehr-/Mindermengenausgleich (MMA) – Kurzfassung

Der Mehr-/Mindermengenausgleich (MMA) gleicht im deutschen Strommarkt Abweichungen zwischen prognostizierten und tatsächlichen Verbrauchsmengen bei SLP- und RLM-Kunden aus. Er dient der finanziellen Abrechnung zwischen Netzbetreibern (NB), Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) und Lieferanten.

Rechtliche Grundlagen

  • § 12 StromNZV: NB muss SLP-Kunden bilanzieren und MMA abrechnen.
  • § 13 EnWG: BKV haftet für Bilanzkreisabweichungen.
  • MaBiS (Kap. 8.4): Regelt Jahresmehr-/Jahresmindermengen.
  • GPKE/WiM: Definieren Prozesse für Stammdaten (UTILMD) und Messdaten (MSCONS).

Ablauf & Fristen

  1. Prognose (BKV/Lieferant) → Meldung an NB (bis 10. Werktag vor Liefermonat).
  2. Messung (NB/MSB) → Zählerstände bis 15. Werktag danach.
  3. Berechnung (NB) → MMA-Abrechnung bis 25. Werktag danach (UTILMD/MSCONS).
  4. Jahresabrechnung (SLP) → Bis 30. Juni Folgejahr.

Steuerliche Behandlung

  • Seit 01.07.2018 umsatzsteuerpflichtig (19%) als Lieferung.
  • Altfälle (vor 2018) können als „sonstige Leistung“ behandelt werden.

Praktische Hinweise

Automatisierung (EDI-Software, MaBiS-Hub) reduziert Fehler. ✅ Datenqualität (Stammdaten, Zählerstände) prüfen. ✅ Fristen strikt einhalten (Kalender, Erinnerungen). ✅ Vertragliche Klarheit zur steuerlichen Behandlung.

Fazit: Der MMA ist ein komplexer, aber unverzichtbarer Prozess – Automatisierung und Compliance sind entscheidend.

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Detaillierte FAQ-Antwort(1198 Wörter)
Wie wird ein Gerätetausch beim Netzbetreiber angemeldet?

Kurzanleitung: Gerätetausch im deutschen Energiemarkt #### 1. Prozessablauf (Schritt für Schritt) 1. Anmeldung (MSB → NB) - Der Messstellenbetreiber (MSB) meldet den Gerätewechsel via EDIFACT (IFTSTA/REQOTE) oder manuell an. - Pflichtangaben: MeLo-ID, Zählpunkt, Gerätedaten (alt/neu), geplantes Tauschdatum, Grund (z. B. Eichfristablauf). 2. Prüfung & Bestätigung (NB) - Der Netzbetreiber (NB) prüft die Daten (Stammdaten, technische Machbarkeit, Fristen). - Rückmeldung: Bestätigung oder Ablehnung (mit Begründung) innerhalb von 3 Werktagen. 3. Physischer Tausch - MSB oder Dienstleister tauscht das Gerät, liest den Schlusszählerstand ab und dokumentiert den Anfangszählerstand des neuen Geräts. - Bei iMSys muss das Smart-Meter-Gateway (SMGW) korrekt angebunden werden. 4. Zählerstandsübermittlung (MSB → NB → LF) - Der MSB sendet die Zählerstände via MSCONS an den NB. - Der NB aktualisiert die Stammdaten (UTILMD) und informiert den Lieferanten (LF). 5. Abschluss - Der NB bestätigt den erfolgreichen Tausch via IFTSTA. #### 2. Wichtige Fristen (WiM-konform) | Schritt | Frist | Verantwortlich | |---------|-------|----------------| | Anmeldung | 10 Werktage vor Tausch | MSB | | Prüfung | 3 Werktage | NB | | Zählerstandsübermittlung | Unverzüglich nach Tausch | MSB | | Stammdatenaktualisierung | 1 Werktag nach Tausch | NB | #### 3. Praktische HinweiseStammdaten vorab prüfen (MeLo-ID,…

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Detaillierte FAQ-Antwort(1297 Wörter)
Was ist bei einer Kündigung durch den Netzbetreiber zu beachten?

Kündigung durch den Netzbetreiber (NB) – Kurzfassung

Eine Kündigung durch den Netzbetreiber (NB) ist nur bei wichtigen Gründen zulässig, z. B. Stilllegung, Zahlungsverzug oder Vertragsverletzungen (§ 20, 24 EnWG). Haushaltskunden genießen besonderen Schutz (§ 41 EnWG): Vor einer Sperrung muss eine 4-Wochen-Frist eingehalten und über Hilfsangebote informiert werden.

Prozessablauf (GPKE/GeLi Gas)

  1. Abmeldung an den Lieferanten (LF) via UTILMD Z38 (mit korrektem Bilanzierungsende).
  2. LF bestätigt oder lehnt ab (Frist: 3 Werktage).
  3. Technische Umsetzung (Sperrung der Entnahmestelle).
  4. Information an den Kunden (bei Haushaltskunden schriftlich).

Besonderheiten

  • Ersatzversorgung endet automatisch nach 3 Monaten (§ 38 EnWG) – keine Kündigung nötig.
  • Stilllegung: NB meldet alle betroffenen LF ab und setzt die Marktlokation auf „stillgelegt“.
  • Zahlungsverzug: NB muss den LF zunächst abmahnen (§ 25 StromNEV/GasNEV).

Praktische Hinweise

  • Bilanzierungsende-Datum darf vom LF nicht geändert werden.
  • Dokumentation aller Schritte ist entscheidend.
  • Bei Ablehnung der Abmeldung: Nachbessern und neu senden.

Fazit: Eine Kündigung durch den NB erfordert rechtssicheres Handeln, korrekte Marktkommunikation und technische Umsetzung. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit der BNetzA oder dem BDEW.

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Detaillierte FAQ-Antwort(1300 Wörter)
Welche Unterschiede bestehen zwischen GPKE und WiM?

GPKE vs. WiM – Kurzfassung für die Praxis

GPKE regelt Lieferantenwechsel, Stammdaten und Abrechnung (z. B. An-/Abmeldung, Bilanzierung). Sie ist verbindlich für Lieferanten (LF) und Netzbetreiber (NB) und nutzt Formate wie UTILMD (Stammdaten) und MSCONS (Messwerte). Wichtige Fristen:

  • 6 Wochen für An-/Abmeldung (sonst Lieferverzug oder Weiterbelieferung).
  • 5 Werktage für Stammdatenänderungen (sonst falsche Rechnungen).

WiM steuert Messstellenbetrieb, Zählerwechsel und Messdaten (z. B. Smart-Meter-Rollout). Verantwortlich sind Messstellenbetreiber (MSB) und NB, mit Formaten wie COMDIS (MSB-Kommunikation). Wichtige Fristen:

  • 3 Monate für MSB-Wechsel (sonst Ablehnung).
  • 10 Werktage für Zählerwechsel (sonst Terminverschiebung).

Schnittstellen:

  • MSCONS (Messwerte) wird in beiden genutzt – Fehler führen zu Bilanzkreisabweichungen.
  • Zählerwechsel (WiM) muss dem Lieferanten (GPKE) gemeldet werden (sonst falsche Abrechnung).

Praktische Risiken:

  • GPKE: Falsche Stammdaten → Regulierungsstrafen.
  • WiM: Verspätete Messwerte → Abrechnungsfehler.
  • Schnittstelle: Fehlende Abstimmung → Prozessabbrüche.

Fazit:

  • GPKE = "Wer liefert wem Strom?" (Lieferantenprozesse).
  • WiM = "Wie wird der Strom gemessen?" (Messwesen).
  • Beide müssen reibungslos zusammenarbeiten – sonst drohen Kosten und Compliance-Probleme.
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Detaillierte FAQ-Antwort(1549 Wörter)
Wie werden iMS-Kunden in GPKE behandelt?

iMS-Kunden in GPKE – Kurzfassung für die Praxis 1. Rechtliche Grundlagen iMS-Kunden (intelligente Messsysteme) werden in den GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung) nach EnWG, MsbG, StromNZV und BNetzA-Festlegungen (BK6-22-024, BK6-24-174) behandelt. Wichtige Regelwerke: - UTILMD (Stammdaten: Zählpunkt, MSB, Steuerungsfähigkeit) - MSCONS (Messwerte: Lastgänge, Zählerstände, Steuerungsmeldungen) - WiM (Messstellenwechsel, iMS-Inbetriebnahme) - Universalbestellprozess (BK6-22-128) (Steuerung: Lastmanagement, Redispatch) 2. Zentrale Prozesse & Fristen | Prozess | Nachricht | Frist | Verantwortlich | |----------------------|---------------------|-------------------------|--------------------------| | Stammdaten | UTILMD 11010/11020 | Unverzüglich (1 WT) | Lieferant ↔ Netzbetreiber| | Messwerte | MSCONS 55001/55002 | Täglich (bis 6:00 Uhr) | MSB → Netzbetreiber → LF| | Steuerung | 70010–70040 | Unverzüglich (15 Min.) | Netzbetreiber ↔ MSB | | Lieferantenwechsel| UTILMD 11040 | 1 WT vor Wechsel | Neuer LF → Netzbetreiber | 3. Praktische Umsetzung - Stammdaten: Automatisierte Prüfung von iMS-Feldern (z. B. STEUERUNGSFÄHIGKEIT, GATEWAY-ADMINISTRATOR). - Messwerte: Echtzeitverarbeitung von 15-Minuten-Werten (MSCONS), Plausibilitätschecks, Fehleralarmierung. - Steuerung: SMGW muss CLS-Schnittstelle unterstützen; regelmäßige Tests (z. B. Lastabwurf). - Lieferantenwechsel: Übernahme historischer Messwerte, Prüfung von Steuerungsverträgen. 4. Typische Probleme & Lösungen | Problem | Lösung | |---------------------------|-------------------------------------| | SMGW nicht erreichbar | Redundante Kommunikation (LTE/PLC) | | Falsche Messwerte | Automatisierte Plausibilitätsprüfung| | Steuerung schlägt fehl | Regelmäßige Tests,…

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Detaillierte FAQ-Antwort(1772 Wörter)
Wie funktioniert die Zählernummer-Zuordnung im GPKE-Prozess?

Zählernummer-Zuordnung im GPKE-Prozess – Kurzfassung Die Zählernummer-Zuordnung ist ein zentraler GPKE-Prozess, der sicherstellt, dass Messstellen (Zähler) korrekt einem Lieferanten, Netzbetreiber und Kunden zugeordnet werden. Sie ist essenziell für Stammdatenkommunikation (UTILMD), Abrechnung (MSCONS) und Marktkommunikation (EDIFACT). #### Rechtliche Grundlagen - EnWG (§§ 20, 40, 41): Pflichten zur Datenbereitstellung und Messung. - GPKE (BK6-24-174): Definiert Prozessschritte (z. B. Lieferantenwechsel, Zählerwechsel). - UTILMD (EDIFACT-Nachrichten): - 5.1 (Stammdatenänderung) – Anmeldung/Zählerzuordnung. - 5.2 (Bestätigung) – Netzbetreiber bestätigt Zuordnung. - 5.3 (Ablehnung) – Bei Fehlern. - WiM (BK6-07-002): Regelt MSB-Wechsel und Zählerzuordnung. #### Prozessablauf (am Beispiel Lieferantenwechsel) 1. Anmeldung durch Lieferant (UTILMD 5.1) – Enthält Zählernummer, MaLo-ID, Lieferbeginn. - Frist: Spätestens 3 Werktage vor Lieferbeginn. 2. Prüfung durch Netzbetreiber – Existiert die Zählernummer? Stimmt die MaLo-ID? - Bestätigung (UTILMD 5.2) oder Ablehnung (UTILMD 5.3). - Frist: 1 Werktag nach Eingang. 3. Zuordnung zum Lieferanten – Netzbetreiber aktualisiert Stammdaten. 4. Information an MSB – Messstellenbetreiber erhält Zuordnungsdaten. 5. Messwertübermittlung (MSCONS) – MSB sendet Zählerstände an Lieferant. - Frist: Bis zum 5. Werktag des Folgemonats. #### Praktische Herausforderungen & Lösungen - Fehlerhafte Zählernummern → Automatisierte Plausibilitätsprüfung (z. B. Abgleich mit MaLo-ID). - Verzögerte Bestätigungen → Automatisierte Workflows (EDI-Gateways). - Doppelte Zuordnungen → Priorisierung nach Lieferbeginn (GPKE-Regel). -…

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Detaillierte FAQ-Antwort(1143 Wörter)
Was ist der Unterschied zwischen Anmeldung und Abmeldung im Netzzugang?

Anmeldung vs. Abmeldung im Netzzugang – Kurzfassung Anmeldung (Lieferbeginn): - Zweck: Ein neuer Lieferant (LFN) beantragt die Netznutzung für eine Marktlokation (z. B. bei Einzug oder Lieferantenwechsel). - Prozess: 1. LFN sendet UTILMD-Anmeldung an den Netzbetreiber (NB) mit MaLo-ID, Lieferbeginn, Bilanzkreis. 2. NB prüft und fordert ggf. Abmeldung beim alten Lieferanten (LFA) an. 3. LFA bestätigt Abmeldung (oder NB erzwingt sie nach Fristablauf). 4. NB bestätigt Lieferbeginn an LFN. - Fristen: Mind. 3 Werktage vor Lieferbeginn (kurzfristig), idealerweise 6 Wochen vorher. - Risiko: Bei Verzögerung fällt der Kunde in die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Abmeldung (Lieferende): - Zweck: Ein Lieferant (LFA) oder der NB beendet die Netznutzung (z. B. bei Auszug, Stilllegung oder Lieferantenwechsel). - Prozess: 1. LFA sendet UTILMD-Abmeldung an NB mit MaLo-ID, Lieferende, Grund. 2. NB bestätigt Abmeldung oder lehnt ab (z. B. bei falscher MaLo-ID). 3. Falls kein neuer Lieferant: Ersatzversorgung durch Grundversorger. 4. Bei Stilllegung: NB meldet an BKV/ÜNB/MaStR. - Fristen: Mind. 3 Werktage vor Lieferende, idealerweise 6 Wochen vorher. - Risiko: Bilanzierungslücken bei falschem Lieferende-Datum. Wichtigste Unterschiede: | Kriterium | Anmeldung | Abmeldung | |---------------------|----------------------------|----------------------------| | Auslöser | Kundenauftrag, Wechsel | Kündigung, Stilllegung | | Hauptakteur | Neuer Lieferant (LFN) | Alter Lieferant (LFA)…

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Detaillierte FAQ-Antwort(1582 Wörter)
Wie läuft die Ersatzbelieferung bei Insolvenz eines Lieferanten ab?

Ersatzbelieferung bei Lieferanteninsolvenz – Kurzfassung

Bei der Insolvenz eines Energieversorgers greift die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG: Der Grundversorger (GV) übernimmt für max. 3 Monate die Belieferung betroffener Kunden. Der Insolvenzverwalter entscheidet innerhalb von 2–3 Wochen, ob er Lieferverträge fortsetzt oder ablehnt – meist lehnt er ab.

Ablauf:

  1. Insolvenzmeldung → Netzbetreiber (NB) prüft betroffene Marktlokationen.
  2. UTILMD "Z36" → NB meldet Ersatzversorgung an GV.
  3. GV informiert Kunden (innerhalb 2 Wochen) über Wechseloptionen.
  4. Kunde wechselt oder bleibt in Ersatzversorgung (max. 3 Monate).
  5. Nach 3 Monaten → Automatischer Übergang in Grundversorgung (§ 36 EnWG).

Praktische Herausforderungen:

  • Fehlende Zählerstände → NB muss letzte Werte oder Schätzungen nutzen.
  • Doppelte Meldungen → Koordination zwischen Insolvenzverwalter und NB.
  • Kundenkommunikation → Mehrfachhinweise auf Wechselmöglichkeiten.

Fristen:

  • 3 Werktage für NB zur Zuordnung der Marktlokationen.
  • 2 Wochen für GV zur Kundeninformation.
  • 3 Monate maximale Ersatzversorgungsdauer.

Rechtsgrundlagen:

  • § 38 EnWG (Ersatzversorgung), § 105 InsO (Insolvenzrecht)
  • GPKE/GeLi Gas (Marktkommunikation), UTILMD (Stammdatenmeldungen)

Praxistipp: Automatisierte Prozesse und klare Kommunikation beschleunigen die Abwicklung.

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Detaillierte FAQ-Antwort(1277 Wörter)
Was ist eine synthetische Lastgangmessung?

Synthetische Lastgangmessung – Kurzfassung

Die synthetische Lastgangmessung ist ein Ersatzverfahren für die viertelstündliche RLM-Messung bei Strom- und Gaskunden, die kein eigenes Lastprofil haben. Stattdessen wird der Verbrauch anhand standardisierter Profile (z. B. H0 für Haushalte, G6 für Gewerbe) oder skalierter Messreihen modelliert.

Anwendung:

  • Haushaltskunden & Kleingewerbe (SLP-Kunden) mit Jahresverbrauch unter 100.000 kWh (Strom) bzw. 1,5 Mio. kWh (Gas).
  • Nicht zulässig bei:
    • Prosumern (gleichzeitige Einspeisung & Verbrauch, z. B. PV-Anlagen mit Eigenverbrauch).
    • Intelligenten Messsystemen (iMSys) oder unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen).

Rechtliche Grundlagen:

  • § 12 StromNZV / § 5 GasNZV (Zulässigkeit von SLP).
  • BNetzA-Festlegungen (GPKE, WiM) für Marktkommunikation (UTILMD, MSCONS).
  • VDE-AR-N 4400 (Strom) / DVGW G 685 (Gas) für technische Umsetzung.

Praktische Hinweise:

  • Datenübermittlung erfolgt monatlich via MSCONS.
  • Abrechnung basiert auf Jahresverbrauch, nicht auf Viertelstundenwerten.
  • Smart Meter-Rollout führt schrittweise zur Abschaffung synthetischer Profile.

Empfehlung:

  • Prosumer & E-Mobilität frühzeitig auf RLM oder iMSys umstellen.
  • Datenqualität in UTILMD/MSCONS prüfen, um Abrechnungsfehler zu vermeiden.
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Detaillierte FAQ-Antwort(1025 Wörter)
Was ist bei Umzug innerhalb des Netzgebietes zu beachten?

Umzug innerhalb des Netzgebiets – Kurzfassung

Ein Umzug innerhalb desselben Netzgebiets erfordert Stammdatenaktualisierungen, aber keinen Netzbetreiberwechsel. Wichtig sind:

1. Rechtliche Grundlagen

  • EnWG (§§ 40–42), StromNZV, NAV
  • GPKE (Lieferantenwechsel), WiM (Messwesen), UTILMD (Stammdaten), MSCONS (Messwerte)
  • TAB (technische Anschlussbedingungen)

2. Prozessablauf

  1. Kunde meldet Umzug (mind. 4–6 Wochen vorher) an Lieferant und Netzbetreiber.
  2. Lieferant aktualisiert Stammdaten (UTILMD) und meldet ggf. neuen Liefervertrag an.
  3. Netzbetreiber prüft/aktualisiert Stammdaten (MaLo-ID, Adresse, Zählpunkt).
  4. MSB passt Messinfrastruktur an (Zählerstandort, Gerätewechsel, iMS/mME-Pflicht).
  5. Abrechnung erfolgt separat (Zählerstände via MSCONS, Bilanzierungsbeginn = Umzugstag).

3. Fristen

  • Stammdatenmeldung (UTILMD): 3 Werktage vor Umzug
  • Zählerstandsmeldung (MSCONS): 10 Werktage nach Umzug
  • Bilanzierungsbeginn: Umzugstag (00:00 Uhr)

4. Praxistipps

  • Frühzeitig kommunizieren (Kunde → Lieferant → Netzbetreiber → MSB).
  • Zählerstand am Umzugstag notieren (vermeidet Schätzungen).
  • MaLo-ID prüfen (ggf. beim Netzbetreiber anfragen).
  • Grundversorgung vermeiden (rechtzeitig neuen Liefervertrag abschließen).

5. Typische Fehler

  • Zu späte Meldung → Grundversorgung greift.
  • Falsche MaLo-ID → Stammdatenänderung scheitert.
  • Zählerstand nicht gemeldet → geschätzte Abrechnung.

Fazit: Ein strukturierter Ablauf mit Einhaltung der Fristen sichert eine reibungslose Abwicklung.

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Detaillierte FAQ-Antwort(1467 Wörter)
Welche Sonderfälle gibt es beim Lieferantenwechsel?

Sonderfälle beim Lieferantenwechsel – Kurzfassung Der Lieferantenwechsel folgt standardisiert der GPKE/GeLi Gas mit 7 Werktagen Vorlauf für die Anmeldung (UTILMD Z35) und 3 Werktagen für die Abmeldebestätigung (UTILMD Z34). Doch es gibt kritische Sonderfälle: 1. Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) - Keine Kündigung nötig – endet automatisch nach 3 Monaten. - Neuer Lieferant meldet an, Netzbetreiber (NB) bestätigt innerhalb 3 WT. - Achtung: Keine Belieferungslücke – Grundversorger übernimmt ggf. temporär. 2. Grundversorgung (§ 36 EnWG) - Kunde muss kündigen (1 Monat Frist zum Monatsende). - NB prüft Kündigung und bestätigt Anmeldung des neuen Lieferanten. 3. Umzug (Einzug/Auszug) - Einzug: Neuer Lieferant meldet an (UTILMD Z35 mit "Z36 – Ein-/Auszug"). - Auszug: Alter Lieferant meldet ab (UTILMD Z34), Zählerstand erforderlich (MSCONS). - Leerstand? Keine automatische Grundversorgung – Kunde muss aktiv wechseln. 4. Stilllegung/Sperrung - NB sperrt Marktlokation (z. B. bei Zahlungsrückstand) und meldet ab (UTILMD Z34 mit "Z37"). - Keine Grundversorgung – Kunde muss neuen Lieferanten suchen. 5. Belieferungslücken - Fristen nicht eingehalten? Grundversorger springt ein. - Mehrfachanmeldungen? Erste gültige Anmeldung wird bestätigt, spätere abgelehnt. 6. RLM-Kunden & Einspeiser - RLM: Bilanzkreisverantwortung und Messwerte (MSCONS) müssen nahtlos übergeben werden. - Einspeiser (EEG): Anmeldung muss Einspeisekennzeichen enthalten. ### PraxistippsFristen einhalten

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Wie wird die Marktraumumstellung (von Strom zu Gas oder umgekehrt) behandelt?

Marktraumumstellung (L-Gas → H-Gas) – Kurzübersicht

Die L-Gas-zu-H-Gas-Umstellung ist ein zentrales Infrastrukturprojekt, das Fernleitungsnetzbetreiber (FNB), Verteilnetzbetreiber (VNB), Lieferanten und Messstellenbetreiber (MSB) koordinieren müssen.

1. Rechtliche Grundlagen

  • § 19a EnWG: FNB koordinieren die Umstellung, Kosten werden über Netzentgelte umgelegt.
  • GasNZV: FNB legen Umstellungspläne vor, VNB unterstützen bei Netzumbauten.
  • DVGW G 680: Definiert Geräteanpassungen (Düsen, Ventile).
  • UTILMD/MSCONS: Stammdaten- und Messwertanpassungen für Brennwertänderungen.

2. Ablauf in 3 Phasen

  1. Planung (3–5 Jahre vorher)
    • Umstellungsgebiete festlegen, Netzumbau planen.
    • Geräteerfassung (automatisch/manuell umstellbar, nicht anpassbare Geräte ersetzen).
  2. Umstellung (6–12 Monate vorher bis 1 Monat nachher)
    • Netzspülung, Druckanpassung, Geräteanpassung.
    • Bilanzkreis- und Abrechnungssysteme aktualisieren (neue Brennwerte!).
  3. Nachbereitung (1–6 Monate nachher)
    • Qualitätskontrolle, Abrechnungsanpassung, Kundenkommunikation.

3. Praktische Herausforderungen

  • Geräteerfassung: Vor-Ort-Begehungen nötig.
  • Bilanzkreisabrechnung: Brennwertänderungen in Systemen hinterlegen.
  • Kundenkommunikation: Transparenz über Änderungen und Fördermöglichkeiten.

4. Fristen & Verantwortlichkeiten

  • FNB: Koordination, Netzumbau, BNetzA-Meldungen.
  • VNB: Hausanschlussprüfung, Geräteerfassung.
  • MSB: Messdatenanpassung (MSCONS).
  • Lieferanten: Rechnungsanpassung (neue Brennwerte).

Erfolgsfaktoren: Frühzeitige Planung, Datenpflege, enge Abstimmung aller Beteiligten. Die Umstellung läuft bis 2030.

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